26-04-2009, 8:39
Hi Uwe,
Wir bewegen uns normalerweise in den Lufträumen G und E und eventuell auch F und eben - wenn Du aus diesen Lufträumen vom FIS (Fluginformation) eine Freigabe auf Funkanfrage erhältst - auch in den beschränkten Lufträumen.
Viele Streckenflüge wären legal und problemlos auch durch beschränkte Lufträume möglich, wenn Drachen- und Gleitschirmflieger ein Flugfunkgerät mitführen würden und sich von der zuständigen Flugberatungsstelle Informationen und Freigaben einholen könnten. Die erforderliche Sprechfunkerlaubnis nach § 42 LuftPersV sollte keine Hürde sein, denn diese kann man bei vielen Flugschulen kostengünstig erwerben. Man muss ja nicht zwingend ein Sprechfunkzeugnis der Klasse BZF 1 oder BZF 2 nachweisen.
Drei Dinge sind also zu erledigen:
1) Sprechfunkerlaubnis nach § 42 LuftPersV bei Flugschule einholen.
2) Für die Zuteilung von Kennzeichen nichtmotorisierter Luftsportgeräte ist der DHV zuständig. Er erteilt auf Antrag den Drachen- und Gleitschirmpiloten ein Kennzeichen (D-N…), das als Rufzeichen im Flugfunk verwendet werden kann.
3)Die Frequenzzuteilung wird bei der Bundesnetzagentur beantragt. Den Antrag findest Du unter:
http://www.bundesnetzagentur.de/enid/813...k_2un.html .
Wir bewegen uns normalerweise in den Lufträumen G und E und eventuell auch F und eben - wenn Du aus diesen Lufträumen vom FIS (Fluginformation) eine Freigabe auf Funkanfrage erhältst - auch in den beschränkten Lufträumen.
Viele Streckenflüge wären legal und problemlos auch durch beschränkte Lufträume möglich, wenn Drachen- und Gleitschirmflieger ein Flugfunkgerät mitführen würden und sich von der zuständigen Flugberatungsstelle Informationen und Freigaben einholen könnten. Die erforderliche Sprechfunkerlaubnis nach § 42 LuftPersV sollte keine Hürde sein, denn diese kann man bei vielen Flugschulen kostengünstig erwerben. Man muss ja nicht zwingend ein Sprechfunkzeugnis der Klasse BZF 1 oder BZF 2 nachweisen.
Drei Dinge sind also zu erledigen:
1) Sprechfunkerlaubnis nach § 42 LuftPersV bei Flugschule einholen.
2) Für die Zuteilung von Kennzeichen nichtmotorisierter Luftsportgeräte ist der DHV zuständig. Er erteilt auf Antrag den Drachen- und Gleitschirmpiloten ein Kennzeichen (D-N…), das als Rufzeichen im Flugfunk verwendet werden kann.
3)Die Frequenzzuteilung wird bei der Bundesnetzagentur beantragt. Den Antrag findest Du unter:
http://www.bundesnetzagentur.de/enid/813...k_2un.html .