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Hi Sepp KW > Flugfunk
#1
Auszug aus der DHV Seite:

Welche Lizenz benötige ich, damit ich legal ein Flugfunkgerät (Handfunkgerät) in meinem nichtausrüstungspflichtigen Luftsportgerät mitführen und benutzen darf?
Die FlugfunkV verlangt ein gültiges Sprechfunkzeugnis AZF, BZF 1 oder BZF II (deutsch). Ausgenommen von der Zeugnispflicht sind Luftfunkstellen an Bord von Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen, soweit sie nicht in den Lufträumen B, C und D betrieben werden…In den anderen Lufträumen genügt eine Sprechfunkerlaubnis nach § 42 LuftPersV, die bei den Beauftragten (DAeC, DHV, DULV) erworben werden kann.
Viele Grüße, Uwe


#2
Luftraum C = komplett Gamola und Birken Area

was sind "andere Lufträume? wohl die in denen wir eh auf Sicht fliegen, oder?
Viele Grüße, Uwe


#3
uwe neesen schrieb:Luftraum C = komplett Gamola und Birken Area

was sind "andere Lufträume? wohl die in denen wir eh auf Sicht fliegen, oder?

Hi Uwe,

die Segelflugsektoren und dazu gehören auch "Birken" und "GaMoLa" gehören, wenn sie freigegeben werden nicht zum Luftraum C. Bei Freigabe werden praktisch die Untergrenzen des Luftraum C temporär in dem örtlich begrenzten Gebiet angehoben.
Lufträume in denen wir uns legal bewegen dürfen sind G und E unter Einhaltung der dafür vorgeschriebenen Sichtflugregeln (Erdsicht, Wolkenabstand und so).
#4
Hi Fritz

genau das meine ich, die Flugfunkgeräte nützen nix wenn sie nur außerhalb der "interessanten" Zonen betrieben werden dürfen.
Viele Grüße, Uwe


#5
Hi Uwe,
Wir bewegen uns normalerweise in den Lufträumen G und E und eventuell auch F und eben - wenn Du aus diesen Lufträumen vom FIS (Fluginformation) eine Freigabe auf Funkanfrage erhältst - auch in den beschränkten Lufträumen.
Viele Streckenflüge wären legal und problemlos auch durch beschränkte Lufträume möglich, wenn Drachen- und Gleitschirmflieger ein Flugfunkgerät mitführen würden und sich von der zuständigen Flugberatungsstelle Informationen und Freigaben einholen könnten. Die erforderliche Sprechfunkerlaubnis nach § 42 LuftPersV sollte keine Hürde sein, denn diese kann man bei vielen Flugschulen kostengünstig erwerben. Man muss ja nicht zwingend ein Sprechfunkzeugnis der Klasse BZF 1 oder BZF 2 nachweisen.
Drei Dinge sind also zu erledigen:
1) Sprechfunkerlaubnis nach § 42 LuftPersV bei Flugschule einholen.
2) Für die Zuteilung von Kennzeichen nichtmotorisierter Luftsportgeräte ist der DHV zuständig. Er erteilt auf Antrag den Drachen- und Gleitschirmpiloten ein Kennzeichen (D-N…), das als Rufzeichen im Flugfunk verwendet werden kann.
3)Die Frequenzzuteilung wird bei der Bundesnetzagentur beantragt. Den Antrag findest Du unter:
http://www.bundesnetzagentur.de/enid/813...k_2un.html .




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